Was ist das Gewaltschutzgesetz?
- Opfer können gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungbei Gericht beantragen und
- Ansprüche auf Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung bei Gericht geltend machen.
Das Gesetz gilt für eheliche und alle anderen Lebensgemeinschaften, es gilt für weibliche als auch männliche Opfer von häuslicher Gewalt.
Häusliche Gewalt geht überwiegend von Männern aus.
Gerichtliche Maßnahmen (Schutzanordnungen)
Das Gericht kann dem Täter oder der Täterin insbesondere verbieten:
- Kontakt zu Dir aufzunehmen, sowohl persönlich, telefonisch als auch per Email, SMS…
- Deine Wohnung zu betreten
- Sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten
- Orte aufzusuchen, an denen Du Dich regelmäßig aufhältst (Arbeitsplatz, Schule, Kindergarten…)
- Zusammentreffen mit Dir herbei zu führen
Diese Schutzanordnungen sind befristet, Eilentscheidungen möglich. Verstößt der Täter gegen die gerichtliche Schutzanordnung, macht er sich strafbar.
Überlassung der gemeinsam genutzten oder ehelichen Wohnung
Bedroht oder misshandelt Dein Partner oder Ehemann Dich, kannst Du die Überlassung der Wohnung beantragen.
Die Überlassung der Wohnung ist auch möglich, wenn Du nicht Alleineigentümerin der Wohnung bist und / oder Du nicht mit im Mietvertrag genannt wirst.
Antragstellung bei Gericht
Beim Amtsgericht kannst Du eine Anwältin/ einen Anwalt oder persönlich Schutzanordnungen und die Überlassung der Wohnung beantragen. Persönliche Anträge nimmt die Rechtsantragstelle auf.

Was ist Häusliche Gewalt?
Jede vierte Frau erlebt häusliche Gewalt in der Partnerschaft. Häusliche Gewalt hat viele Gesichter.

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